Satzung des Merseburger Altstadtvereins e.V. (MAV e.V.)
vom 08.01.1991, geändert am 07.10.1991, 07.05.1992 und am 25.03.2009
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Wesen und Zweck
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und Gebühren
§ 6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Merseburger Altstadtverein e.V." (im Folgenden „Altstadtverein“ genannt). Er hat seinen Sitz in Merseburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Merseburg unter der laufenden Nummer 243 eingetragen. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1991. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck
(1) Die im Altstadtverein zusammengeschlossenen natürlichen und juristischen Personen haben sich in der Stadt Merseburg zu gemeinnützigem Zweck die folgenden Aufgaben gestellt:
1. Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie Förderung der Denkmalpflege und der Kunst,
2. Förderung der Heimatverbundenheit,
3. Mitwirkung bei der Stadtgestaltung.
Die Bereitstellung finanzieller Mittel erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Erlösen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Sie sind einer sparsamen Haushaltsführung verpflichtet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung beim Vorstand beantragt.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt, wenn dem Antragsteller zwei Drittel der Stimmen des Vorstandes zufallen.
(3) Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Altstadtvereins unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird. Das neue Mitglied erhält eine entsprechende Mitteilung nebst Satzung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Ausschluss,
4. mit Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird am Ende des laufenden Kalendermonats wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
1. vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Altstadtvereins sowie dessen Beschlüsse,
2. unehrenhaftes Verhalten.
(4) Gegen einen Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Altstadtverein.
§ 5 Beiträge und Gebühren
(1) Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.
(2) Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.
(3) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand.
§ 6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Altstadtverein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Altstadtvereins teilzunehmen.
(3) Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand zu melden.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Altstadtvereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres wird die Mitgliederversammlung durchgeführt.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden.
(3) Es wird schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und des Schatzmeisters,
2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
5. Beschlussfassungen zum Arbeitsplan
6. Festsetzung der Höhe der Beiträge,
7. Beschlussfassung von Satzungs