Satzung des Merseburger Altstadtvereins e.V. (MAV e.V.)

vom 08.01.1991, geändert am 07.10.1991, 07.05.1992 und am 25.03.2009

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Wesen und Zweck
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und Gebühren
§ 6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Vereinsorgane
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Merseburger Altstadtverein e.V." (im Folgenden „Altstadtverein“ genannt). Er hat seinen Sitz in Merseburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Merseburg unter der laufenden Nummer 243 eingetragen. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1991. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen und Zweck

(1)    Die im Altstadtverein zusammengeschlossenen natürlichen und juristischen Personen haben sich in der Stadt Merseburg zu gemeinnützigem Zweck die folgenden Aufgaben gestellt:

1.    Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie Förderung der Denkmalpflege und der Kunst,
2.    Förderung der Heimatverbundenheit,
3.    Mitwirkung bei der Stadtgestaltung.

Die Bereitstellung finanzieller Mittel erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Erlösen.

(2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Sie sind einer sparsamen Haushaltsführung verpflichtet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung beim Vorstand beantragt.

(2)    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt, wenn dem Antragsteller zwei Drittel der Stimmen des Vorstandes zufallen.

(3)    Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Altstadtvereins unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird. Das neue Mitglied erhält eine entsprechende Mitteilung nebst Satzung.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet

1.    mit dem Tod des Mitglieds,
2.    durch freiwilligen Austritt,
3.    durch Ausschluss,
4.    mit Auflösung des Vereins.

(2)    Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird am Ende des laufenden Kalendermonats wirksam.

(3)    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

1.    vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Altstadtvereins sowie dessen Beschlüsse,
2.    unehrenhaftes Verhalten.

(4)    Gegen einen Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.

(5)    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Altstadtverein.

§ 5 Beiträge und Gebühren

(1)    Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.

(2)    Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.

(3)    Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand.

§ 6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Altstadtverein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(2)    Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Altstadtvereins teilzunehmen.

(3)    Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand zu melden.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Altstadtvereins sind:

1.    die Mitgliederversammlung,
2.    der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)    Im ersten Quartal eines jeden Jahres wird die Mitgliederversammlung durchgeführt.

(2)    Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden.

(3)    Es wird schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

(4)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.    Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und des Schatzmeisters,
2.    Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
3.    Entlastung des Vorstandes,
4.    Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
5.    Beschlussfassungen zum Arbeitsplan
6.    Festsetzung der Höhe der Beiträge,
7.    Beschlussfassung von Satzungsänderungen.

(5)    Anträge sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen.

(6)    Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mit Dreiviertelstimmenmehrheit der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung benannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der Mitgliederversammlung entsprechend.

(7)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8)    Für die Herbeiführung von Satzungsänderungen oder der Auflösung des Altstadtvereins ist eine Dreiviertelstimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(9)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1)    Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

(2)    Der Vorsitzende repräsentiert den Altstadtverein. Ihm obliegt der Ausbau der Beziehungen, Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben. Er koordiniert die Arbeit des Vorstandes und leitet die Mitgliederversammlungen.

(3)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Altstadtvereins. Insbesondere sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:

1.    Anregen und Beschließen von wichtigen Aufgaben, die nicht bis zur Mitgliederversammlung zurückgestellt werden können,
2.    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
3.    Innere Verwaltung,
4.    Finanz- und Steuerfragen,
5.    Rechts- und Sozialfragen.

(4)    Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen, wenn die nächste Jahreshauptversammlung nicht binnen 3 Monaten stattfindet. Die Berufung ist von dieser zu bestätigen oder sie hat eine Ersatzwahl durchzuführen.

§ 10 Rechnungsprüfer

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Zum Rechnungsprüfer können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand des Altstadtvereins angehören.

(2)    Die Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeiten der Belege sowie die Kassenführung des Schatzmeisters sachlich und rechnerisch. Sie fertigen einen Bericht und bestätigen diesen durch ihre Unterschrift.

(3)    Die Prüfung ist rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzufuhren. Bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand umgehend zu benachrichtigen.

§11 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Altstadtvereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und ist nur mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.

(2)    Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, der Stadt Merseburg mit der Auflage übergeben, es für gleiche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.